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Das EuGH-Urteil C-100/13 und die Auswirkungen auf Kleinkläranlagen

Obwohl Deutschland die Umsetzung der dezentralen Abwasserbehandlung im Vergleich zu den meisten anderen Ländern vorbildlich (im Sinne des Vollzugs und der Umwelt) umgesetzt hat, sind einzelne Regelungen in Konflikt geraten mit der europäischen Rechtsauffassung.

In einem Vertragsverletzungsverfahren wurde Deutschland vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt wegen Behinderung des freien Warenverkehrs für CE-gekennzeichnete Bauprodukte. Der freie Warenverkehr wird für alle diese Produkte, für die es eine harmonisierte Norm gibt, über die [Link2] CE-Kennzeichnung geregelt.

Das heißt, alle CE-gekennzeichneten Produkte dürfen in ganz Europa verkauft werden, ohne dass es zu weiteren Einschränkungen oder Handelshemmnissen kommt. Dennoch kommen bei einem Produkt wie einer Kleinkläranlage nationale Vorschriften zum Umweltschutz hinzu, die national geregelt werden dürfen. Deshalb wird unterschieden in Handelbarkeit und Verwendbarkeit. Auch ein Radarwarngerät für das Auto darf mit CE-kennzeichnung in Europa gehandelt werden, das heißt jedoch nicht, dass die Verwendung gestattet ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine CE-Kennzeichnung nicht immer Möglich ist.

Wenn es für manche Produkte keine harmonisierte Europäische Norm gibt, (z.B. für Kugelschreiber), dann ist eine CE-Kennzeichnung nicht möglich.
Grund für das Urteil vom 16. Oktober 2014 [Link5] C-100/13 waren die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) des DIBt, welche in Deutschland auch für bereits mit CE-Kennzeichnung versehene Produkte zur Anwendung kamen. Dadurch mussten Hersteller von Bauprodukten zusätzliche Anforderungen erfüllen, welche nur für den deutschen Markt erlassen wurden. Ohne Beachtung dieser Anforderungen und ohne die Erteilung einer abZ konnten Bauprodukte kaum im deutschen Markt verkauft werden.

Das widerspricht jedoch der europäischen Idee des freien Warenverkehrs für CE gekennzeichnete Produkte in ganz Europa.In diesem Urteil ging es zunächst nicht um Kleinkläranlagen, sondern um andere Bauprodukte. Erst als das zuständige Ministerium erklärte das Urteil vollumfänglich anzuerkennen, wurde 2015 deutlich, dass es auch viele andere Produkte betreffen würde, eben auch die Kleinkläranlagen.  
So musste eine generelle Änderung des Systems der deutschen Zulassungen umgesetzt werden. Auch das bis dato geführte Ü-Zeichen durfte nun nicht mehr für CE-konforme Bauprodukte, verwendet werden.

Was geändert wurdeSo wurden in den kommenden Monaten und Jahren die Musterbauordnung (MBO) und die Bauregellisten geändert und die Technischen Baubestimmungen durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ersetzt. Viele dieser neuen Vorschriften mussten in Brüssel notifiziert (kontrolliert) werden. Für die Kleinkläranlagen kamen zudem die Änderung der DIBt-Zulassungsgrundsätze, des DWA Arbeitsblattes A-221 (Dezember 2019) und der Abwasserverordnung (März 2020) hinzu.

Wie soll die Lücke der abZ ausgefüllt werden?Ein generelles Problem, neue sinnvolle Regelungen für die Kleinkläranlagen zu finden, bestand darin, dass die nun verbotenen DIBt-Zulassungen sowohl Dimensionierungen für Kleinkläranlagen beinhalteten, als auch Regeln für Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung. Das EuGH-Urteil verwies darauf, wichtige nationale Vorschriften in das europäische Normwerk einzubringen, also die Normen aus der Normreihe EN 12566.Harmonisierte Normen jedoch richten sich jedoch ausschließlich an die Hersteller der Produkte, da diese für die CE-Kennzeichnung verantwortlich sind. Die Verantwortung der Hersteller für die CE-Kennzeichnung endet aber mit dem Verlassen der Produkte vom Werkgelände. Alles was danach damit passiert, liegt nicht mehr ihrer Verantwortung.

Das bedeutet, dass es nach der europäischen Auffassung nicht möglich ist, die Anforderungen an Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung mit in die Normung aufzunehmen, da diese nicht im Einflussbereich des Herstellers liegen. Lediglich kann er hilfreiche Hinweise in seine Bedienungsanleitungen schreiben.

Da eine Aufnahme in die Norm also nicht möglich ist, mussten für Deutschland neue Regelungen her, die diese Lücke ausfüllen. Gleichzeitig durften diese nicht mit den europäischen Regeln in Konflikt geraten.

Die BMU Ziele

Grundsätzlich, so beschloss man auf einer Sitzung im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) Ende 2015 in Berlin, sollten diese neuen Regelungen zwei Grundsätze erfüllen:

1. Keine zusätzliche Belastung für die Behörden
2. Gleichbleibendes Niveau der dezentralen Abwasserbehandlung in Deutschland

Um also nicht mit dem europäisch geregelten freien Warenverkehrs in Konflikt zu geraten, durften keine systematisch geforderten zusätzlichen Anforderungen an CE-konforme Produkte gestellt werden. Außerdem müssen alle deutschen Dimensionierungsregeln für CE-geprüfte Produkte entfallen, da diese ihre Leistung ja mittels der Normprüfung nachgewiesen haben. Diese Leistungen macht der Hersteller nach erfolgter Prüfung in seiner Leistungserklärung bekannt. Somit ist geregelt, dass nur noch nationale Anforderungen zu den in der [Link] Leistungserklärung angegebenen Leistungen gestellt werden können, so die Idee der europäischen Kommission.

Das Problem mit den Dimensionierungsregeln

Um jedoch weiterhin ein gleichbleibend hohes Niveau der dezentralen Abwasserbehandlung zu gewährleisten, wollte man nicht gerne auf Dimensionierungsregeln verzichten. Schließlich hatten das DIBt und die DWA jahrelang für die verschiedenen klärtechnischen Verfahren zahlreiche Dimensionierungsregeln erarbeitet. Große Teile dieser Regelungen, die leider nicht einheitlich zwischen DIBt und DWA abgestimmt sind, finden sich noch heute in den Zulassungsgrundsätzen für Nachrüstsätze und im für Kleinkläranlagen nicht anzuwendenden Anhang des DWA Arbeitsblattes A-221.Da nun aber die Hersteller in den CE-Prüfungen zur Reinigungsleistung aufzeigen, wie gut oder schlecht diese Systeme dimensioniert sind, ist keine weitere nationale Regel hierzu erlaubt.

Wenn man den europäischen Markt betrachtet, kann es auch nicht wünschenswert sein, dass jedes Land eigene Regeln hierzu erlässt, und damit die Hersteller zwingt, für jede dieser neuen Anforderungen ein anderes klärtechnisches System zu prüfen und zu liefern.

Die Häufigkeit der Schlammentleerung
Bei einem Treffen mit der europäischen Kommission 2014 in Brüssel wurden Beschwerden aus den Ländern Irland und Finnland bezüglich der Prüfnorm EN 12566-3 behandelt.

Es stellte sich heraus, dass in den oben genannten Ländern Kleinkläranlagen vermarktet wurden, die während der Prüfung bis zu viermal schlammentleert wurden. Wenn diese Information an den Endverbraucher nicht weitergegeben wird, so muss dieser sich mit dem enormen Nachteil konfrontiert sehen, hohe Kosten zu tragen für die zahlreichen zu erwartenden Schlammentleerungen.

Die Kommission beschloss daraufhin, dass die wichtige Information aus der Prüfung der Reinigungsleistung, wie oft diese Anlage während der Prüfung schlammentleert werden musste, als Leistung mit in die CE-Kennzeichnung aufzunehmen ist.

Somit wurde das Normungsgremium gebeten, die Leistung Häufigkeit der Schlammentleerung mit in die Norm aufzunehmen und als zu deklarieren der Leistung zu erklären.

Die nicht harmonisierte neue Norm
Diese Leistung wurde im Jahr 2016 in die harmonisierte Norm EN 12566-3:2016 mit aufgenommen und nach Abstimmung mit dem CEN (Europäisches Committe zur Normung) in den europäischen Ländern als neue Norm veröffentlicht.

Die europäische Kommission hingegen sah diese neue Normversion als Verstoß gegen das ursprüngliche Mandat (M118) zur Norm, welches zu Beginn einer jeden Normungsarbeit auf europäischer Ebene als Auftrag an die Gremien erstellt wird. Somit wurde diese Normversion im europäischen Amtsblatt nicht veröffentlicht und stellt somit keine harmonisierte Norm dar. Das bedeutet, dass die Hersteller nun weiterhin die ältere Normversion aus dem Jahre 2013 für die CE Kennzeichnung anwenden müssen, da diese die letzte harmonisierte Version ist.

Wer sich beim DIN nun nach den Normen der EN12566-3 umschaut, wird auf die Version von 2016 stoßen, welche nicht harmonisiert wurde.

Nur in dieser Version ist die Deklaration der Häufigkeit der Schlammentleerung als Leistung vorgesehen.

Die Häufigkeit der Schlammentleerung als Dimensionierung
Die Häufigkeit der Schlammentleerung stellt also heute die einzige Möglichkeit dar, auf deutscher Ebene eine Art Dimensionierungsregel anzuwenden, in der eine geringe Anzahl der Häufigkeit der Schlammentleerung gefordert wird. Nach längeren Verhandlungen zwischen Bund, Ländern, Interessenvertretern und den Herstellern hatte man sich schließlich darauf geeinigt, die Häufigkeit der Schlammentleerung als Anforderungen in der Abwasserverordnung mit „Null“ anzustreben. Das bedeutet, dass eine Kleinkläranlage während der 38-wöchigen Prüfung auf dem Prüffeld kein einziges Mal schlammentleert wurde. Für den Kunden, der später solch eine Anlage kauft, bedeutet dies, dass er davon ausgehen kann, dass auch er in einem Jahr Betrieb kein einziges Mal schlammentleeren muss, da die Belastung der Anlage mit Schlamm in der Prüfung meist höher war als im täglichen Gebrauch.

Dieses Vorhaben mit der „Null“ wurde dann aber nach Veröffentlichung des Entwurfs der Abwasserverordnung auf europäischer Ebene von französischen Herstellern gekippt, mit Androhung dagegen zu klagen. Durch eine Klage wäre die Veröffentlichung der neuen Abwasserverordnung um weitere Jahre verzögert worden. Somit haben wir heute eine Mindestanforderung, die eine Schlammentleerungs-Häufigkeit von „Eins“ aufweist. Anlagen die so geprüft wurden, müssen also, bei normalem Betrieb, ca. 2 Mal pro Jahr entleert werden. Das ist weder im Interesse des Kunden, noch im Interesse der Behörden.

Anlage mit Prüfung nach der Normversion 2013 und Schlammentleerung in der Prüfung von „NULL“: [Link zu Produkt Autark]

So können Sie den nächsten Schritt gehen:

Mit Watersolutions Shop zu Ihrer Kleinkläranlage.